Satzung

Satzung vom 06.11.2021

 
Satzung des Schützenverein Kettenkamp e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)
Der im Jahr 1858 gegründete Verein trägt den Namen „Schützenverein Kettenkamp e.V.“.

2)
Der Verein hat seinen Sitz in Kettenkamp und ist im Vereinsregister unter VR 140125 eingetragen.

3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins / Aufgaben / Grundsätze

1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Erhaltung und Pflege des alten Schützenbrauchtums und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2)
Die Ziele und der Satzungszweck werden insbesondere verwirklicht durch
- die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes in allen
Bereichen des Leistungs- und Freizeitschießsports.
- regelmäßige Übungsstunden
- die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Schießsport- und Vereinsveranstaltungen
- Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Maßnahmen im Sinne der Jugendhilfe
sowie Maßnahmen der Kinderbetreuung
- die Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen zur Förderung des Miteinanders und der
Verständigung unter den Vereinsmitgliedern sowie die Förderung der Inklusion und Integration
- die Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen zum Erhalt des Schützenbrauchtums
- die Aus- und Weiterbildung und der Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern und Beauftragten zur
Schießsportüberwachung (Schießwarte)
- die Beteiligung und Kooperation mit Sportgemeinschaften
- die kooperative Zusammenarbeit mit Schulen, Kindertagesstätten, Kindergärten und anderen sozialen
Einrichtungen

3)
Der Verein sieht es im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch als seine Aufgabe an, zur Gewährleistung des Vereinszweckes sowie zur besseren Durchführung seiner Aufgaben und Ziele Sport- und Begegnungsstätten zu unterhalten, anzumieten und zu erwerben sowie Sportgeräte anzuschaffen und diese im Bestand zu sichern.

4)
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral; im Verein haben Inklusion und Integration einen hohen Stellenwert.

§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins

1)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Vergütungen

1)
Die Vereinsämter sowie die Ämter in den Organen des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2)
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Ehrenamptspauschale) ausgeübt werden. Über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand die Entscheidung; gleiches gilt für Vertragsinhalte und für die Vertragsbeendigung.

3)
Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Beschäftige einzustellen.

§ 5
Mitgliedschaft

1)
Der Verein hat
- aktive (ordentliche) Mitglieder
- Ehrenmitglieder

2)
Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.

3)
Eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen und / oder übertragen werden. § 7, Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

4)
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung). Durch den schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) unter Beifügung des SEPA-Lastschriftmandats für den Mitgliedsbeitrag wird die Mitgliedschaft vorläufig erworben. Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen oder beschränkt Geschäftsfähigen bedarf der Zustimmung seines / seiner gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten schriftlich dem Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) widerspricht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

5)
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

6)
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vereinsvorsitzenden von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ein Ehrenmitglied soll das 65. Lebensjahr überschritten haben. Die Ernennung ist entweder von einer langjährigen Mitgliedschaft (mind. 15 Jahre) oder besonderen Verdiensten für den Verein abhängig. Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit (siehe § 8 Mitgliedsbeiträge, Abs. 1).

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1)
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod einer natürlichen Person
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluss aus dem Verein (Vereinsausschluss)

2)
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung der Mitgliedschaft) erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung und ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Verpflichtung des ausscheidenden Mitglieds zur Zahlung der Vereinsbeiträge bis zu seinem Ausscheiden bleibt gemäß Beitragsordnung bestehen.

3)
Auf Antrag des Vereinsvorsitzenden kann ein Mitglied durch den Ältestenrat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
- bei erheblicher grober Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- bei unehrenhafter oder unsportlichem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
- bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, Anordnungen des Vorstands sowie
vereinsschädigendem Verhalten
- wenn fällige Mitgliedsbeiträge nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit
entrichtet werden
- bei groben Verstößen gegen die Gebote der Fairness und Verstößen gegen die guten Sitten
Über den Ausschluss entscheidet der Ältestenrat. Der Ausschluss muss einstimmig beschlossen werden. Vor dem Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist ihm und dem Verein Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung dem Vorstand erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

4)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen; dies gilt auch bei Auflösung des Vereins.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)
Durch den Erwerb der Mitgliedschaft haben alle aktiven Mitglieder des Vereins das Recht, im Rahmen dieser Satzung und den Vereinsordnungen in vollem Umfang den Schießsport zu betreiben, am Vereinsleben teilzunehmen und dabei die vorhandenen Einrichtungen und Sportgeräte zu nutzen.

2)
Alle Mitglieder haben das Recht, mit Vollendung des 18. Lebensjahres auf der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht auszuüben, dort Anträge und Wahlvorschläge einzureichen und in Organe des Vereins berufen zu werden.

3)
Die Vereinsmitglieder sind durch die Mitgliedschaft verpflichtet, die Vereinsinteressen vollumfänglich zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht; sie haben dabei den Anordnungen des Vorstands in allen Vereinsangelegenheiten sowie den Anordnungen der Schießwarte in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten, sowie dem Verein jede Änderung für den Verein relevanter Personaldaten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

4)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind von einem Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen unaufgefordert an den Vorstand herauszugeben. Dies betrifft insbesondere den Vereinsausweis.

§ 8
Mitgliedsbeiträge

1)
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Verein Beiträge in Form von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren für besondere Leistungen (z.B. Startgelder bei Schießwettbewerben) sowie von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. Dies gilt auch bei Auflösung des Vereins. Ebenso sind Wehrpflichtige und Zivildienstleistende während ihrer Pflichtzeit vom Beitrag befreit.

2)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für aktive Mitglieder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung beschlossen. Über die Stundung oder den Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand. Gebühren für besondere Leistungen (z.B. Startgelder bei Schießwettbewerben) kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 9
Haftung des Vereins

1)
Der Verein haftet im Verhältnis gegenüber Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Schießsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Ehrenamtlich Tätige haften gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Vereinsvermögens haftet das Mitglied und hat dem Verein gegenüber Schadenersatz zu leisten.

§10
Organe des Vereins

1)
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ältestenrat

2)
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 11
Mitgliederversammlung

1)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins, in der die Beschlüsse gefasst werden, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind; sie ist zuständig, soweit die Aufgaben nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen und zugewiesen sind.

2)
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für
a) Änderungen des Vereinszwecks und der Vereinssatzung
b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
c) die Wahl und Abberufung des Vorstands sowie der Kassen- und Rechnungsprüfer
d) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, der Kassenberichte sowie die Entlastung des
Vorstandes
e) Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen sowie die
Beschlussfassung über die Beitragsordnung
f) die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
und Beschwerde über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

3)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel zweimal jährlich statt. Sie wird von dem / der Vereinsvorsitzenden oder dem / der stellvertretenden Vorsitzenden auf ortsüblicher Weise einberufen.

4)
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied ist berechtigt, bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Begründung bei dem / der Vorsitzenden einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekanntzugeben; über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung; sie können nur mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

5)
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands geleitet, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, beschließt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

6)
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

7)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8)
Die Vorstandswahlen können durch schriftliche, geheime Wahl erfolgen, wenn mindestens ein Vereinsmitglied diesen Antrag stellt. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt; eine Blockwahl ist auf Antrag eines Vereinsmitglieds möglich. Es gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; ist diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im 1. Wahlgang statt.

9)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen sind 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von 9/10 der Vereinsmitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag / Antrag als abgelehnt.

10)
Der/die Vorsitzende des Vorstands kann jederzeit binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; für die Einberufung gilt Abs. 3 entsprechend. Der/die Vorsitzende des Vorstands muss die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies entweder 10 % der aktiven (ordentlichen) Mitglieder oder der Vorstand / erweiterte Vorstand dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

11)
Über die Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich) ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem / der Versammlungsleiter/in und dem / der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 12
Vorstand

1)
Der Vorstand (im Sinne von §26 BGB) besteht aus dem/der Vorstandsvorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kommandeur/in, dem/der Kommandeur/in zu Pferd und dem/der ersten Schießwart/Schießwärtin.

2)
Mit dem Vorstand werden der/ die Stellvertreter/in für Schriftführer/in, Kassierer/in, Kommandeur/in, Kommandeur/in zu Pferd und Schießwart/Schießwärtin sowie Fahnenträger/innen gewählt. Diese Personen gehören nicht zum Vorstand, haben jedoch als erweiterter Vorstand den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ebenso der/die Schützenkönig/in mit seinen/ihren Adjutanten und dem/der Klotzkönig / Klotzkönigin gehören diesem erweiterten Vorstand an.

3)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorstandsvorsitzende oder den/die stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

4)
Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsämter beschließen und weitere Vorstandsmitglieder wählen.

5)
Der Vorstand kann zur Arbeitsteilung ergänzend Aufgabenbereiche (Ressorts, Referate) und Ausschüsse bilden sowie Personen ohne eigenes Vorstandsamt für einen besonderen Aufgabenbereich als besondere Vertreter gem. § 30 BGB ohne eigenes Vorstandsamt berufen.

6)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstands einen Nachfolger wählen. Diese Wahl ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die Mitgliederversammlung hinfällig.

7)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegen in seiner Gesamtheit die Führung des Vereins sowie dessen Verwaltung.

8)
Der Vorstand kommt grundsätzlich regelmäßig zusammen und ist durch den/der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit einer angemessenen Frist auf ortsübliche Weise einzuladen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 13
Erweiterter Vorstand

1)
Der erweiterte Vorstand soll den geschäftsführenden Vorstand in grundsätzlichen und ressort- und abteilungsübergreifenden Angelegenheiten entsprechend dem Vereinszweck und den Vereinszielen beraten und unterstützen und somit zur Verwirklichung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen und von dem Vorstand erarbeiteten und durchzuführenden Vereinsziele und Aufgaben beitragen. Der erweiterte Vorstand bestimmt gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand dabei auch über
- die allgemeine Ausrichtung des Vereins
- die Einrichtung und Abberufung von Ausschüssen oder Ausschüssen auf Zeit für bestimmte
Aufgaben
- die Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebs und der sportlichen und sonstigen
Vereinsveranstaltungen
- die Beratung und Beschlussfassung über Ordnungen (z.B. Schießordnung, Schützenfestordnung)

2)
Der Vorstand berichtet dem erweiterten Vorstand über die Lage des Vereins.

3)
Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand mindestens viermal jährlich in ortsüblicher Weise einberufen. Ferner ist er vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder des erweiterten Vorstands dies verlangen.

§ 14
Ältestenrat

1)
Dem Ältestenrat gehören vier Vereinsmitglieder an. Er besteht aus
- dem/der Vereinsvorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassierer/in
- einem aus der Mitgliederversammlung zu wählenden Vereinsmitglied

2)
Vorsitzender des Ältestenrats ist der/die Vereinsvorsitzende.

3)
Der Ältestenrat soll die Funktion einer neutralen, zwischen widerstreitenden Meinungen vermittelnden Institution haben. Er ist vom Vorstand und dem erweiterten Vorstand in folgenden Fällen beratend hinzuzuziehen:
- die Schlichtung von Streitfällen
- die Versagung von Mitgliedschaften
- der Ausschluss von Mitgliedern
- die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

4)
Die Mitglieder des Ältestenrats werden zu den Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands beratend hinzugezogen.

5)
Der Ältestenrat wird nach Vorschlag aus der Mitgliederversammlung durch diese für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl eines Mitglieds im Ältestenrat nach Ablauf einer Wahlperiode ist zulässig.

6)
Beschlüsse des Ältestenrat bedürfen Einstimmigkeit.

§ 15
Kassen- und Rechnungsprüfung

1)
Für die Kassen- und Rechnungsprüfung werden von der Mitgliederversammlung drei Kassenprüfer / Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeiten sollten nicht gleichzeitig enden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstands oder des Vorstands sein und keine Kassengeschäfte des Vereins verwalten.

2)
Die Kassen- und Rechnungsprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich Konten, Bücher und Belege zu prüfen und das Ergebnis dem Vorstand schriftlich vor Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sie haben vorab das Recht der jederzeitigen Kontrolle der Kassen und Bankbelege. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordentlicher Führung der Geschäfte die Entlastung des/der Kassierer/in und der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen.

§ 16
Satzungsänderungen

1)
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

2)
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen die Vereinsaufsicht / Vereinsregister die Genehmigung / Eintragung oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht auf die Bestimmungen zu den Organen des Vereins, über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheit, über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung und über den Vereinszweck (mit Ausnahme der Aufnahme weiterer Aufgaben) beziehen und soweit sie dem Grundgedanken der bisherigen festgelegten Vereinszwecke nicht widersprechen.

§ 17
Auflösung des Vereins

1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist schriftlich durch Mitteilung an alle Mitglieder einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Zustimmung von 9/10 der Mitglieder notwendig.

2)
In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und die Liquidation abzuwickeln haben.

3)
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde Kettenkamp, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach beliebigem Ermessen zu verwenden hat (z.B. Kindergarten in Kettenkamp).

§ 18
Datenschutz

1)
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Jeder Betroffene hat das Recht auf
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten
Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als den jeweils benannten Personen zugänglich zu machen.

§ 19
Inkrafttreten / Wirksamkeit

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 06.11.2021 beschlossen worden und gilt mit der Eintragung im Vereinsregister. Sollte eine Satzungsbestimmung rechtlich nicht wirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt.